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   VG München, 12.12.2017 - M 6 K 17.31009   

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VG München, 12.12.2017 - M 6 K 17.31009 (https://dejure.org/2017,59537)
VG München, Entscheidung vom 12.12.2017 - M 6 K 17.31009 (https://dejure.org/2017,59537)
VG München, Entscheidung vom 12. Dezember 2017 - M 6 K 17.31009 (https://dejure.org/2017,59537)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    AsylG § 3; AsylG § 4; AufenthG § 60 Abs. 5, Abs. 7
    Fehlende Glaubhaftmachung eines Verfolgungsgrundes wegen angeblich drohender Zwangsrekrutierung durch die Taliban in Afghanistan

  • rewis.io

    Fehlende Glaubhaftmachung eines Verfolgungsgrundes wegen angeblich drohender Zwangsrekrutierung durch die Taliban in Afghanistan

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (12)

  • BVerwG, 17.11.2011 - 10 C 13.10

    Abschiebungsverbot; Anspruchsgrundlage; Beschränkung der Revision; Beweismaß;

    Auszug aus VG München, 12.12.2017 - M 6 K 17.31009
    In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs ist rechtsgrundsätzlich geklärt, dass und unter welchen Voraussetzungen eine erhebliche individuelle Gefahr für Leib oder Leben im Rahmen eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG) besteht und dass es für die Feststellung der erforderlichen Gefahrendichte u.a. einer quantitativen Ermittlung des Tötungs- und Verletzungsrisikos bedarf (BayVGH, B.v. 17.1.2017 - 13a ZB 16.30182 - juris Rn. 4; BVerwG, U.v. 17.11.2011 - 10 C 13.10 - juris).

    Liegen keine gefahrerhöhenden persönlichen Umstände vor, ist ein besonders hohes Niveau willkürlicher Gewalt erforderlich (BayVGH, U.v. 17.1.2017 a.a.O. - juris Rn. 5.; BVerwG, U.v. 17.11.2011 a.a.O. - juris Rn. 19).

    Insoweit hat das Bundesverwaltungsgericht das vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof ermittelte Risiko für das Jahr 2009 von ca. 1:800 oder 0, 12% in der Herkunftsprovinz verletzt oder getötet zu werden, sowie die auf der Grundlage dieser Feststellungen gezogene Schlussfolgerung, dass der Kläger bei seiner Rückkehr in sein Herkunftsland keiner erheblichen individuellen Gefahr für Leib oder Leben infolge willkürlicher Gewalt ausgesetzt sei, im Ergebnis revisionsrechtlich nicht beanstandet (BVerwG, U.v. 17.11.2011 a.a.O. - juris Rn. 22).

  • VGH Bayern, 04.08.2017 - 13a ZB 17.30791

    Keine Zuerkennung subsidiären Schutzes wegen Lage in Afghanistan

    Auszug aus VG München, 12.12.2017 - M 6 K 17.31009
    Das Gericht folgt insoweit den tatsächlichen und rechtlichen Ausführungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (vgl. z.B. B.v. 4.8.2017 - 13a ZB 17.30791 - juris Rn. 6; B.v. 11.4.2017 - 13a ZB 17.30294 - juris Rn. 5; vgl. dazu auch unten unter 2.2.3).

    In Afghanistan ist die allgemeine bzw. humanitäre Lage nicht so ernst, dass eine Abschiebung ohne weiteres eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten würde (BayVGH, B.v. 10.4.2017 - 13a ZB 17.30266 - juris - zur Südostregion; B.v. 4.8.2017 - 13a ZB 17.30791 - juris zur Zentralregion).

  • BVerwG, 27.04.2010 - 10 C 5.09

    Abschiebungsverbot; Anspruchsgrundlage; Beweismaß; beachtliche

    Auszug aus VG München, 12.12.2017 - M 6 K 17.31009
    Bei der Prüfung, ob dem Ausländer Verfolgung droht, ist der asylrechtliche Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit anzulegen (BVerwG, U.v. 27.4.2010 - 10 C 5/09 - juris Rn. 18 ff.).

    Ob die Vermutung durch "stichhaltige Gründe" widerlegt ist, obliegt tatrichterlicher Würdigung im Rahmen freier Beweiswürdigung (BVerwG, U.v. 27.4.2010 a.a.O.).

  • VGH Bayern, 17.01.2017 - 13a ZB 16.30182

    Notwendige Gefahrendichte zur Gewährung subsidiären Schutzes

    Auszug aus VG München, 12.12.2017 - M 6 K 17.31009
    In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs ist rechtsgrundsätzlich geklärt, dass und unter welchen Voraussetzungen eine erhebliche individuelle Gefahr für Leib oder Leben im Rahmen eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG) besteht und dass es für die Feststellung der erforderlichen Gefahrendichte u.a. einer quantitativen Ermittlung des Tötungs- und Verletzungsrisikos bedarf (BayVGH, B.v. 17.1.2017 - 13a ZB 16.30182 - juris Rn. 4; BVerwG, U.v. 17.11.2011 - 10 C 13.10 - juris).

    Liegen keine gefahrerhöhenden persönlichen Umstände vor, ist ein besonders hohes Niveau willkürlicher Gewalt erforderlich (BayVGH, U.v. 17.1.2017 a.a.O. - juris Rn. 5.; BVerwG, U.v. 17.11.2011 a.a.O. - juris Rn. 19).

  • BVerwG, 08.09.2011 - 10 C 14.10

    Abschiebungsschutz; Abschiebungsverbot; subsidiärer Schutz; unionsrechtlich

    Auszug aus VG München, 12.12.2017 - M 6 K 17.31009
    Bei den national begründeten Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. § 3 Europäische Menschenrechtskonvention - EMRK - und den nach § 60 Abs. 7 AufenthG handelt es sich um einen einheitlichen und nicht weiter teilbaren Verfahrensgegenstand (BVerwG, U.v. 8.9.2011 - 10 C 14.10 - juris Rn. 17).
  • VGH Bayern, 23.01.2017 - 13a ZB 17.30044

    Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung

    Auszug aus VG München, 12.12.2017 - M 6 K 17.31009
    Das Gericht geht vielmehr auch in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (B.v. 23.1.2017 - 13a ZB 17.30044 - juris Rn. 5) davon aus, dass der Kläger als arbeitsfähiger, gesunder Mann selbst ohne nennenswertes Vermögen und ohne familiären Rückhalt im Fall einer zwangsweisen Rückführung nach Afghanistan in der Lage wäre, durch Gelegenheitsarbeiten wenigstens ein kleines Einkommen zu erzielen und sich damit ein Leben am Rand bzw. - aus den oben dargestellten Gründen, insbesondere der in Deutschland genossenen Schulbildung - sogar oberhalb des Existenzminimums zu finanzieren.
  • VGH Bayern, 10.04.2017 - 13a ZB 17.30266

    Fehlende Berufungszulassungsgründe bei afghanischem Asylbewerber

    Auszug aus VG München, 12.12.2017 - M 6 K 17.31009
    In Afghanistan ist die allgemeine bzw. humanitäre Lage nicht so ernst, dass eine Abschiebung ohne weiteres eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten würde (BayVGH, B.v. 10.4.2017 - 13a ZB 17.30266 - juris - zur Südostregion; B.v. 4.8.2017 - 13a ZB 17.30791 - juris zur Zentralregion).
  • BVerwG, 29.05.2008 - 10 C 11.07

    Abschiebungsverbot; Asyl; Aufklärungspflicht; Beweisantrag; Einreiseerlaubnis;

    Auszug aus VG München, 12.12.2017 - M 6 K 17.31009
    Dies geht als Zumutbarkeitsmaßstab über das Fehlen einer im Rahmen des § 60 Abs. 7 Satz 1 und Satz 5 AufenthG beachtlichen existenziellen Notlage hinaus, wobei das Bundesverwaltungsgericht bislang offengelassen hat, welche darüberhinausgehenden wirtschaftlichen und sozialen Standards erfüllt sein müssen (vgl. BVerwG, U.v. 29.5.2008 - 10 C 11.07 - juris Rn. 35).
  • BVerwG, 17.05.2006 - 1 B 100.05

    Revisionsverfahren, Darlegungserfordernis, Revisionsantrag, Frist, Monatsfrist,

    Auszug aus VG München, 12.12.2017 - M 6 K 17.31009
    Diese Voraussetzung ist nicht gegeben, wenn den Asylsuchenden am Ort der internen Schutzalternative ein Leben erwartet, das zu Hunger, Verelendung und zum Tod führt oder wenn er dort nicht anderes zu erwarten hat als ein "Dahinvegetieren am Rande des Existenzminimums" (BVerwG, B.v. 17.5.2006 - 1 B 100/05 - juris).
  • VGH Bayern, 11.04.2017 - 13a ZB 17.30294

    Abschiebung nach Afghanistan

    Auszug aus VG München, 12.12.2017 - M 6 K 17.31009
    Das Gericht folgt insoweit den tatsächlichen und rechtlichen Ausführungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (vgl. z.B. B.v. 4.8.2017 - 13a ZB 17.30791 - juris Rn. 6; B.v. 11.4.2017 - 13a ZB 17.30294 - juris Rn. 5; vgl. dazu auch unten unter 2.2.3).
  • VGH Bayern, 23.03.2017 - 13a B 17.30011

    Zwangsrekrutierung Minderjähriger als kinderspezifische Form von Verfolgung

  • VGH Bayern, 14.02.2017 - 13a ZB 17.30010

    Erfolgloser Antrag auf Zulassung der Berufung in Asylstreitverfahren

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